Statuten

 Satzung des Salzburger Segelverbandes

   

(Stand 17. 02. 2016)

§ 1. Name, Sitz und Flagge

Der Verband führt den Namen "SALZBURGER SEGELVERBAND" (SSV) und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.
Der Verband führt eine Flagge in den Farben rot-weiß mit den Buchstaben SSV.
Der SSV ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

§ 2. Zweck

Der Zweck des Verbandes ist die Förderung und Weiterentwicklung des Segel- und Surfsports, die  Vertretung der ihm angeschlossenen Salzburger Segel- und Surfvereine und deren Mitgliedern, gegenüber dem Österreichischen Segelverband (ÖSV) und anderen österreichischen Landesverbänden für Segeln und Surfen und die Wahrung der sportlichen Interessen.

In den Wirkungsbereich des SSV fällt die Beratung und die Beschlussfassung über alle, den Salzburger Segel- u. Surfsport betreffenden Angelegenheiten. Insbesonders obliegt ihm die Koordinierung von Terminen, Durchführung bzw. Vergabe von Landesmeisterschaften, und anderer sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen und Schulungen, die Interessensvertretung seiner Mitglieder gegenüber Ämtern und Behörden im Bundesland Salzburg und die Mitwirkung im Österreichischen Segelverband (ÖSV).

Die Funktionäre des SSV führen die Geschäfte ehrenamtlich.

Zweck und Wirkungsbereich des SSV dürfen nicht gegen die Interessen der Mitgliedsvereine und die Statuten des ÖSV verstoßen.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

Der Verbandszweck soll durch nachstehende ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Ideelle Mittel:

Durchführung und Unterstützung von Wettkämpfen und anderen sportlichen u. gesellschaftlichen Veranstaltungen
Veranstaltungen von Trainingslehrgängen
Einrichtung und Führung von Leistungszentren
Erteilung von Unterricht, sportliche Aus- und Weiterbildung, Schulungen und Vorträge.
Betrieb einer Internetplattform (Homepage) als Informationsmedium.

Materielle Mittel (Geld und Sachwerte):

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt werden;
Subventionen, Förderungen und sonstige Beihilfen öffentlicher und privater Institutionen;
Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften sowie sonstige Zuwendungen;
Einnahmen aus sportlichen und anderen Veranstaltungen;
Einnahmen durch Abhaltung von Kursen, Schulungen, Lehrgängen;
Einnahmen aus Werbung jeglicher Art.;
Einnahmen durch Sponsoring;
Vermietung von Verbandseigentum;
sowie alle Tätigkeiten, die zur Erreichung des Verbandszweckes förderlich sind und im Rahmen des § 45 Abs. 3 BAO bleiben.

Erträge und Überschüsse müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.

§ 4. Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jeder registrierte Segel- und Surfverein werden, der seinen Sitz im Bundesland Salzburg hat und Mitglied des ÖSV ist. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ansuchens des aufnahmewerbenden Vereines beim SSV, durch Beschluss des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit.

Außerordentliches Mitglied kann jeder Segelverein und jeder Segelsurfverein werden, der den Verbandszweck des SSV vor allem durch Zahlung eines erhöhten oder unterstützenden Mitgliedsbeitrages fördert. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ansuchens des aufnahmewerbenden Vereines beim SSV durch Beschluss des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit desselben.

Der aufnahmewerbende Verein hat seine Satzungen vorzulegen, muß vereinspolizeilich registriert sein und hat im Falle der Aufnahme als ordentliches Mitglied auch die Aufnahme in den ÖSV nachzuweisen.

§ 5. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SSV nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des SSV Schaden erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand durch angemessene Mitarbeit in dem von der Generalversammlung bestimmten Umfang zu unterstützen und geeignete Kandidaten zur Wahl der Verbandsorgane zu nominieren.

Änderungen der Vereinsstatuten der Mitgliedsvereine sind dem SSV unverzüglich mitzuteilen

Durch die Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Satzungen des SSV.

§ 6. Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung so viele Stimmen, wie ihm nach den jeweils gültigen Satzungen des Österreichischen Segelverbandes in dessen letzter Generalversammlung zustehen.

Jedes Mitglied des SSV (Verbandsverein) hat das Recht 2 Delegierte in die Generalversammlung zu entsenden. Diese sind mit einer schriftlichen Vollmacht auszustatten, die vor Beginn der Generalversammlung vorzulegen ist .

§ 7. Verlust der Verbandszugehörigkeit

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a.  freiwilligen Austritt
b.  Auflösung des Mitgliedsvereines
c.  Aberkennung (Ausschluss) der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand; damit erlischt sogleich jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen. Der Austritt ist bis zum 30. September des laufenden Jahres zu melden, ansonsten das Mitglied noch zur Zahlung des ganzen Jahresbeitrages für das folgende Verbandsjahr verpflichtet ist.

Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:

wegen grober Verletzung der Verbandssatzungen, wenn dies nicht unverzüglich nach Abmahnung durch den Vorstand des SSV, durch die Organe des Mitgliedsvereines unterbunden wird.

wenn ein ordentliches Mitglied aus dem ÖSV ausscheidet oder ausgeschlossen wird.

wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten gegen den Verband durch länger als drei Monate. Dem Ausschluss muss eine Mahnung durch den    Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer 14-tätigen Nachfrist vorangehen, in der auf den Ausschluss hingewiesen wird. Die Verpflichtung zur Begleichung der Schulden an den SSV bleibt jedoch durch den Ausschluss unberührt.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 8. Die Vereinsorgane

Organe des Salzburger Segelverbandes sind:

a)      die Generalversammlung
b)      der Vorstand
c)      die Rechnungsprüfer
d)      das Schiedsgericht
e)      die Delegierten zum Kontrollrat des Österreichischen Segelverbandes.

§ 9. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich im ersten Quartal, in der Stadt Salzburg oder an einem Ort, an dem ein ordentliches Verbandsmitglied seinen Sitz hat, einzuberufen.

Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Die Einladung aller Mitglieder zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, hat mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail, an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder  E-Mail-Adresse, zu erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.       

Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung muss beinhalten:

a)      Feststellung der Stimmberechtigten und die Zuerkennung der Stimmenzahl,
b)      Verlesung der Tagesordnung und deren Genehmigung,
c)      Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung,
d)      Tätigkeitsberichte Vorstand (Funktionsträger) bzw. Berater
e)      Bericht der Rechnungsprüfer,
f)       Beschlussfassung über die Entlastung der Verbandsorgane,
g)      Festsetzung der Mitglieds- u. Aufnahmebeiträge,
h)      Beschlussfassung über Anträge
i)       Allfälliges

Bei Bedarf:   Wahl des Vorstandes                 
                   Wahl der Rechnungsprüfer
                   Wahl der delegierten zum Kontrollrat des ÖSV

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Berater können zur Generalversammlung eingeladen werden.

Die Generalversammlung ist zu der in der Einladung festgesetzten Stunde beschlussfähig, wenn die anwesenden Bevollmächtigten wenigstens die Hälfte der Stimmen, welche den ordentlichen Mitgliedern des SSV zustehen, vertreten sind. Sind nicht so viele Stimmen vertreten, dann muss der Versammlungsbeginn um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die Generalversammlung ist dann aber unbedingt beschlussfähig, auch wenn das früher erwähnte Mindestmaß an Stimmen nicht erreicht ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Präsident oder der Vorsitzführende Vizepräsident gestimmt hat. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder, jedoch sollten weniger als 10 Verbandsvereine (Mitglieder) bestehen, von jedem einzelnen, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt und ist unverzüglich nach Beschluss oder Antrag unter Beachtung der Fristen, anzusetzen. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Generalversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1.      Feststellung der Stimmberechtigten und Zuerkennung der Stimmenzahl
2.      Genehmigung der Tagesordnung
3.      Bericht Vorstand
4.      Behandlung der Anträge, die zur Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung geführt haben.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Kassenberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)      Die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer u. Delegierten zum Kontrollrat d. ÖSV
c)      Genehmigung des Jahresvoranschlages;
d)      Entlastung des Vorstandes;
e)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
f)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;
g)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
h)      Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
i)       Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge ordentlicher Mitglieder; solche Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der    Generalversammlung dem Vorstand schriftlich überreicht werden und sind von diesem den ordentlichen Mitgliedern umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen;

§ 11. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und dem sportlichen Leiter. Es ist zulässig, das eine Person mehrere Funktionen ausübt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages und Abfassung des Rechenschaftsberichtes;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung des Verbandsvermögens;
5. Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, der Vizepräsident des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Die Vorstandswahl ist derart vorzunehmen, dass zunächst die Wahlvorschläge der Mitgliedsvereine von der Generalversammlung bestätigt werden. Die Bestätigung kann nur aus schwerwiegenden Gründen versagt werden, beispielsweise wenn gegen einen Delegierten ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens, ein Konkursverfahren oder ein ÖSV - Ausschlussverfahren läuft.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung, überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.

Den Vorsitz in Sitzungen führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder durch Rücktritt.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch einstimmigen Beschluß der übrigen Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund möglich. Die Enthebung mehrerer Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit möglich.

Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident vertritt den Verband nach außen und vor Behörden, überwacht den Geschäftsgang, führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und in der Generalversammlung und unterfertigt gemeinsam mit dem Schriftführer die Verbandsschriftstücke.

Der Vizepräsident hat den Präsidenten in dessen Aufgaben zu unterstützen und führt, falls dieser verhindert ist, dessen Geschäfte.

Der Schriftführer übernimmt alle laufenden Schriftstücke und führt hierüber Vormerkung. 

Spätestens in der nächsten Vorstandssitzung ist der Einlauf dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Schriftführer ist berechtigt, Anfragen oder Zuschriften, deren Beantwortung keinerlei Beschlüsse notwendig machen, selbst zu erledigen. Er führt in den Sitzungen und in der Generalversammlung das Protokoll.

Der Kassier besorgt den finanziellen Teil der Verbandsgeschäfte. Gemeinsam mit dem Schriftführer führt er das Mitgliederverzeichnis. Spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung hat er den Rechnungsprüfern die Jahresrechnung zur Prüfung vorzulegen.

Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers.

Der Vorstand wird bei Bedarf vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

§ 13. Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der mit der Abwicklung der Geschäfte betraut wird.

Der Vorstand kann ferner in beratender Funktion ernennen:

1.   einen Beirat für Nachwuchsförderung (Jugendleiter)
2.   einen Beirat für spezielle Aufgaben

§ 14. Die Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen und unbefangenen Personen. Sie  werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2  Jahren gewählt, eine  Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten und in dieser die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.

Der Vorstand ist beauftragt und verpflichtet den Rechnungsprüfern laufend Einblick in die gesamte Finanzgebarung des SSV zu gewähren.

Falls es die Rechnungsprüfung im Interesse des SSV aus schwerwiegenden Gründen für erforderlich hält, kann sie mit Stimmeneinheit, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Präsidenten, verlangen.

§ 15. Die Delegierten zum Kontrollrat des ÖSV

Die Generalversammlung wählt und entsendet in den Kontrollrat des Österreichischen Segelverbandes Delegierte in erforderlicher Anzahl.

Diese nehmen an den Sitzungen des ÖSV Kontrollrates teil und vertreten dort,  unter Absprache mit dem Vorstand des SSV, die Interessen des SSV und seiner Mitglieder, im Rahmen der Satzung des Österreichischen Segelverbandes. Weiters obliegt ihnen die Information und Beratung des Vorstandes des SSV.

Die Funktionsperiode der Delegierten zum Kontrollrat des ÖSV beträgt 2 Jahre.

§ 16. Das Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, oder von Mitgliedern untereinander, die ihren Ursprung im Verbandsverhältnis haben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Jede Partei entsendet aus den Reihen der Mitglieder der Verbandsvereine des Österreichischen Segel Verbandes, einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter wählen einen Obmann, der Mitglied eines ordentlichen Mitgliedsvereines des ÖSV sein muss. Unterlässt es eine Partei, innerhalb von 14 Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder können sich die Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird der Schiedsrichter oder der Obmann durch das Präsidium des ÖSV bestellt. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch ist unzulässig.

§ 17. Das Verbandsjahr

Das Verbandsjahr (Wirtschaftsjahr) beginnt jeweils am 1. Februar und endet am 31.Jänner des Folgejahres.

§ 18. Datenschutz

Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied (Verbandsvereines) gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder, insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, im SSV oder im Österreichischen Segelverbandes, mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Verbandes verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Erledigung/Beantwortung der Anfragen seitens der Landessportorganisation Salzburg und die Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§ 19. Freiwillige Auflösung des Verbandes

Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.

Das Verbandsvermögen ist in diesem Fall nach Abdeckung der Verbindlichkeiten im Verhältnis ihrer  Stimmgewichtung auf die ordentlichen Mitglieder zu verteilen. Lehnt ein ordentliches Mitglied die Übernahme des auf ihn entfallenden Anteiles ab, so fällt dieser dem Österreichischen Segel Verband (ÖSV) anheim. Sollte eine Übertragung an diese Begünstigten nicht möglich sein oder diese die Voraussetzungen gemäß §§ 34 ff BAO nicht erfüllen, so ist das verbleibende Verbandsvermögen jedenfalls an eine gemeinnützige Organisation gem. §§ 34 ff BAO zu übertragen.

 

Reicht das Verbandsvermögen zur Tilgung der Verbindlichkeiten nicht aus, so haftet jedes ordentliche Mitglied nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages.

§ 20. Anti-Doping-Bestimmungen

1. Für den SSV, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Doping-Regelungen der ISAF, des ÖSV sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und die Anti-Doping-Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.

a) Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und  Mitarbeiter des SSV verbindlich.

b) Über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen entscheidet im Auftrag des SSV die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, wobei die Regelungen gemäß § 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 zur Anwendung kommen.

c) Die Entscheidung der unabhängigen Doping-Kontrolleinrichtung können bei der unabhängigen Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 zur Anwendung kommen.

Die  Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Anti-Doping-Regelungen des OeSV in ihre Statuten zu übernehmen.

2. Mitgliedsvereine, Mitarbeiter und Sportler die die  Verpflichtung  gemäß dieser Bestimmungen nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben, werden ausgeschlossen.